Förderung des Ersterwerbs von in Thüringen gelegenem Wohneigentum von Familien zur Selbstnutzung
Werte Kundinnen und Kunden,
das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Richtlinie zur Förderung des Ersterwerbs von in Thüringen gelegenem Wohneigentum von Familien zur Selbstnutzung nunmehr erarbeitet und innerhalb der Landesverwaltung abgestimmt. Am 26.04.2024 erteilte der Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags sein Einvernehmen zu dem Richtlinienentwurf. Nach diesem Beschluss schaffen wir nun die letzten, verwaltungsrechtlich notwendigen Voraussetzungen, damit die Richtlinie in Kürze in Kraft treten kann. Anträge können erst dann rechtssicher angenommen werden, wenn die entsprechende Richtlinie in Kraft getreten ist.
Die Richtlinie wird in Kürze auf der Homepage des (https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/unsere-themen/informationen-zu-aktuell-wichtigen-themen) TMIL veröffentlicht und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Ehepaare, in einer Hausgemeinschaft lebende Paare oder Lebenspartner sowie Alleinerziehende können Anträge auf Förderung stellen. Voraussetzung ist, dass in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 18 Jahren mit Kindergeldanspruch gemeldet ist.
Die Förderung wird nur für den erstmaligen Erwerb einer Wohnimmobilie in Thüringen ausgereicht. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellenden die Wohnimmobilie als Hauptwohnung und mindestens für fünf Jahre selbst nutzen werden. Mit Wohnimmobilien sind Wohnhäuser und Wohnungen (sowohl Neubau wie Bestand) gemeint. Auch für Wohnbebauung geeignete Baugrundstücke sind förderfähig.
Der Zuschuss beträgt fünf Prozent des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises der Wohnimmobilie bzw. des geeigneten Grundstücks. Die maximale Bemessungsgrundlage ist der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis bis zu einer Höhe von 400.000 Euro für den Erwerb von selbstgenutzten Wohneinheiten oder Eigentumswohnungen und bis zu einer Höhe von 100.000 Euro für den Erwerb von Grundstücken. Liegen die Erwerbskosten darüber, so erfolgt keine Förderung für den die genannten Bemessungsgrenzen übersteigenden Teil.
Anträge auf Förderung können für Wohnimmobilien gestellt werden, die ab dem 2. Januar 2024 erworben wurden (Beurkundung des notariellen Kaufvertrags). Spätestens bis zum 30. November 2024 müssen die Anträge auf Förderung eingereicht werden.
Sobald die Richtlinie in Kraft tritt, informieren wir Sie, wo Sie Ihren Förderantrag stellen können und welche Unterlagen Sie beifügen müssen.
Quelle: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft TMIL
Nun ist es amtlich. Der Freistaat unterstützt Familien mit Kindern beim Ersterwerb von Wohneigentum in Thüringen
Werte Kundinnen und Kunden,
nach langem Warten können nun Familien mit Kindern beim Erwerb einer selbst genutzten Wohnimmobilie ab dem 17. Juni 2024 bei der Thüringer Aufbaubank eine Förderung beantragen.
Der Antrag im Online-Portal der TAB kann nur gestellt werden, wenn alle Informationen und Unterlagen vollständig vorliegen.
Für den Antrag wird Ihre Unterschrift benötigt.
Nur mit Ihrer Unterschrift kann der Antrag seine volle Gültigkeit entfalten und bearbeitet werden. Für die Unterschrift gibt es die Möglichkeit, das Antragsformular ausgefüllt auszudrucken und unterschrieben per Post an die TAB zu schicken.
Die Anschrift lautet:
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Als zweite Option wird Ihnen im Förderportal auch die digitale Signatur (mit dem sign-me Service der Bundesdruckerei Berlin) zur Verfügung gestellt, welche keine postalische Einreichung erforderlich macht.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und LAndwirtschaft TMIL
https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/unsere-themen/bau/wohnen/wohnraumfoerderprogramme